Unionsquarantäneschädlinge
Unionsquarantäneschädlinge sind für das gesamte Gebiet der EU von Bedeutung. Sie unterliegen folgenden amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen:
- Die Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von UQS ist verboten.
- Der Verdacht des Auftretens eines UQS ist an den Pflanzenschutzdienst des betreffendes Bundeslandes zu melden.
- Die zuständige Behörde hat diesen Verdachtsfällen unverzüglich nachzugehen.
- Es werden bei Verdacht erforderliche Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern.
- Eine Ausbreitung ist mit geeigneten Maßnahmen zu bekämpfen.
- Bei Bestätigung eines Verdachtes werden ein Befallsgebiet und eine Pufferzone eingerichtet ("abgegrenztes Gebiet").
- Im abgegrenzten Gebiet werden Ausrottungsmaßnahmen ergriffen und in den Folgejahren Erhebungen zur weiteren Ausbreitung durchgeführt.