Unternehmerleitlinien

1.    Einleitung

Die Unternehmerleitlinien dienen dem für die Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigten Unternehmer als Hilfestellung zur Erfüllung der Pflanzenpassbestimmungen bei der Produktion von Standard -Vermehrungsmaterial. Sie enthalten alle Informationen und Anforderungen die mit der Ausstellung und Anbringung eines Pflanzenpasses bestätigt werden.
Für die Produktion von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gelten gesonderte Anforderungen. Ist beabsichtigt derartiges Pflanz- oder Saatgut zu produzieren, ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Zertifizierungsstelle notwendig:

2.    Grundsätzliche Informationen zum Pflanzenpass

Die Ausstellung der Pflanzenpässe erfolgt durch den Unternehmer auf Grundlage einer Ermächtigung (Autorisierung) mittels Bescheid des zuständigen Pflanzenschutzdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert ist (--> Registrierung) und einen Schulungskurs besucht hat, in dem die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden (www.lfi.at).

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 sieht vor, dass die zuständige Behörde über diese offizielle Website den Unternehmern einen Zugang zu technischen Leitlinien sicherstellt. Diese Unternehmerleitlinien beschreiben relevante Schädlinge und deren Symptome sowie Verfahren für die Durchführung von visuellen Untersuchungen und von Probenahmen für Laboruntersuchungen.

Diese Unternehmerleitlinien werden nachstehend getrennt für verschiedene Kulturgruppen zur Verfügung gestellt.

Alle wesentlichen Informationen zum Pflanzenpass sind unter den FAQs - Pflanzenpass NEU zu finden.

3.    Quarantäneschädlinge (QS)

QS sind Schädlinge, die in der EU nicht (oder nur in abgegrenzten, behördlich kontrollierten Gebieten) auftreten. Informationen zu den QS finden sich in der Richtlinie Landwirtschaft (veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit). Über die wichtigsten QS wird zudem auf der Homepage des Pflanzenschutzdienstes die Fachöffentlichkeit informiert (--> geregelte Schädlinge).

Grundsätzlich bestätigt der ermächtigte Unternehmer mit der Ausstellung und Anbringung des Pflanzenpasses, dass die passpflichtigen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert wurden und frei von QS sind. Für einzelne QS wird mit Ausstellung des Pflanzenpass darüber hinaus die Einhaltung detaillierter Bestimmungen zum Pflanzmaterial oder der Vermehrungsfläche bestätigt. Details dazu sind in den nachstehenden kulturspezifischen Unternehmerleitlinien zu den spezifischen Kulturgruppen dargestellt. Generell wird mit der Ausstellung des Pflanzenpasses bestätigt, dass der Betrieb an dem bewurzelte Pflanzen hergestellt werden bekanntermaßen frei von der Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter sepedonicus) und dem Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) ist. Der Verdacht des Auftretens von Quarantäneschädlingen ist dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes zu melden.

4. Handlungsplan

Der Handlungsplan gemäß VO (EU) 2019/827 ist für Unternehmen, die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt sind, umzusetzen und kommt zur Anwendung im Falle eines Verdachts oder der Feststellung des Auftretens eines geregelten Pflanzenschädlings. Der Handlungsplan enthält die ersten Schritte und Maßnahmen, die im Verdachtsfall oder der Feststellung einzuhalten sind. Dabei sind betriebsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen und die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen. Weitere Schritte zur Abklärung des Verdachts sind vom zuständigen Amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes anzuordnen.

Folgenden Maßnahmen des Handlungsplanes ist Folge zu leisten:

  • alle Mitarbeiter:innen im Unternehmen informieren
  • kein Verbringen von befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen
  • Verkauf aussetzen und erste Erhebungen zur Rückverfolgung starten
  • getrennte Lagerung und Kennzeichnung der betreffenden Pflanzen sicherstellen
  • Zutritt beschränken und gegebenenfalls Hygienemaßnahmen einhalten

Die österreichischen Muster für einen Handlungsplan stehen hier zur Verfügung:

5.    Geregelte Nicht-Quarantäne Schädlinge (UNQS)

UNQS beeinträchtigen die Qualität des Pflanzmaterials, weshalb für bestimmtes Pflanzmaterial die in den spezifischen Kulturgruppen angeführten Qualitätsanforderungen erfüllt sein müssen. Dies wird vom ermächtigten Unternehmer durch regelmäßige visuelle Kontrollen sichergestellt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schädlinge, so nimmt der Unternehmer Proben zur Laboruntersuchung. Für einzelne UNQS wird mit Ausstellung des Pflanzenpass darüber hinaus die Einhaltung detaillierter Bestimmungen zum Pflanzmaterial oder der Vermehrungsfläche bestätigt. Bei Auftreten eines geregelten UNQS setzt der Betrieb eigenständig die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Vorgaben für die Ausstellung von Pflanzenpässen. Informationen zu den UNQS finden sich in der Anlage zur Richtlinie Landwirtschaft mit Einzelheiten zu den Pflanzenpass-Anforderungen (veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit).

Zusätzlich sind die Details in den nachstehenden kulturspezifischen Unternehmerleitlinien zu einzelnen Kulturgruppen dargestellt:

Obstpflanzgut

Zierpflanzgut

Saatgut