Phytosanitäre Exportkontrolle
Im Zuge der phytosanitären Exportkontrolle überprüft die zuständige Behörde in Österreich, ob die zu exportierende Ware den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen des Drittstaates entspricht. Dies wird durch die Ausstellung eine Pflanzengesundheitszeugnisses bestätigt.
Neue Bestimmungen für den Export ab 14. Dezember 2019
Hinsichtlich der neuen phytosanitären Bestimmungen ab 14.12.2019 müssen sich auch Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr oder Vorausfuhrzeugnisse auszustellen, registrieren lassen. Nähere Informationen dazu sind unter Registrierung zu finden.
Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (ausgenommen Saatgut)
Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ausgenommen Saatgut) ist der Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Export von Saatgut
Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für Saatgut ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit die zuständige Behörde. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekannt zu geben.
Weitere Informationen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für den Export von Saatgut finden Sie auf der BAES Homepage:
Pflanzenschutzbestimmungen der Drittländer
Für die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses sind die besonderen Anforderungen des jeweiligen Drittlandes relevant. Folgenden Informationsquellen stehen dafür zur Verfügung: